Die AGB´s der
Maschinenelemente Schleelein GmbH
§ 1 Allgemeines & Geltungsbereich
1.1 Verträge kommen ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB zustande. Sollte sich ein Käufer wahrheitswidrig als Unternehmer ausgeben, so begründet dies ein uneingeschränktes Rücktritts- und Widerrufsrecht des Verkäufers. Zusätzlich haftet der Käufer für alle dadurch entstandenen Schäden und Mehraufwendungen.
1.2 Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlicher ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
§ 2 Angebot & Angebotsunterlagen
2.1 Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von 4 Wochen annehmen.
2.2 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklich schriftlichen Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 Absatz 1 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
2.3 Der Vertrag wird erst mit unserer Auftragsbestätigung verbindlich.
2.4 Wir sind berechtigt, Waren von Herstellern unserer Wahl zu beziehen, sofern dies nicht unzumutbare Nachteile für den Auftraggeber bringt. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung bzw. Rechnung maßgeblich. Die Feststellung der Menge der zu berechnenden Ware erfolgt in unserem Lager bzw. im Herstellerwerk und ist für den Auftraggeber bindend.
2.5 Bei Kleinteilen (Dichtungen, Sicherungsringen usw.) ist eine Abweichung von der Bestellmenge von +/- 10% und einer Differenz der Soll-/Istmenge von 3% erlaubt.
2.6 Teillieferungen sind zulässig.
§ 3 Bedingungen für die Lohnbearbeitung
3.1 Zur Lohnbearbeitung angelieferte Teile bearbeiten wir ausschließlich mit dem beauftragten Arbeitsgang. Übliche Spuren zur Erzielung des beauftragten Bearbeitungsvorgangs gehören zur vertragsgemäßen Leistung.
3.2 Weitere Arbeitsgänge (z. B. Entfetten, Reinigen, Entgraten, Korrosionsschutz usw.) führen wir nur bei entsprechender Beauftragung und gegen gesonderte Berechnung aus. Soweit diese nicht erteilt ist, stellen etwaige, durch unsere Bearbeitung hervorgerufene Grate, Verunreinigungen oder Korrosion oder die vom fehlenden Bearbeitungsgang verursachte unzureichende Wirkung der beauftragten Bearbeitung keinen Mangel der Lohnbearbeitung dar.
3.3 Wir haften nicht für beigestellte Teile und Fremderzeugnisse. Bei der Bearbeitung eingesandter bzw. beigestellter Teile haften wir nicht für Mängel, die sich aus dem Verhalten des Werkstoffs ergeben. Zur Wareneingangsuntersuchung beigestellter Teile sind wir nicht verpflichtet. § 377 HGB gilt nicht.
3.4 Sofern eine Nachbesserung der bereits bearbeiteten Teile aus technischen Gründen nicht möglich, eine Nachbesserung am ursprünglichen Teil also unmöglich ist, sind wir zur Nachlieferung (d. h. zur nochmaligen Bearbeitung) nur dann verpflichtet, wenn uns der Auftraggeber nochmals entsprechende Teile zur Bearbeitung liefert. Für die Kosten dieser Teile haften wir angesichts der vergleichsweise geringen Wertschöpfung unserer Lohnbearbeitung nicht.
3.5 Werden zur Bearbeitung gelieferte Teile durch Materialfehler oder sonstige Mängel (insbesondere keine , falsche oder unrichtige Werkstoff- bzw. Zustandsangabe) bei der Bearbeitung unbrauchbar, sind uns die aufgewendeten Bearbeitungskosten, einschließlich ggf. entstandener Kosten für Vorrichtungen etc. und alle hierdurch entstandenen weiteren Kosten (Schäden) zu ersetzen.
3.6 Bei der Lohnbearbeitung ist ein geringer Ausschuss unvermeidlich und daher vertragsgemäß, soweit der Ausschuss bis 1,5% auf ganzes Teil aufgerundet der angelieferten Teile beschränkt.
3.7 Sofern uns der Auftraggeber Teile zur Bearbeitung liefert, ist er verpflichtet, diese Teile wertentsprechend insbesondere gegen Entwendung, Brand- und Wasserschäden etc. zu versichern.
§ 4 Preise & Zahlungsbedingungen
4.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
4.2 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
4.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungs-verzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu fordern. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4.4 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegen-ansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungs-rechtes nur insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Lieferzeit
5.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen mit dem Besteller voraus. Die Lieferung erfolgt ab Lager Mörfelden oder dem von uns festgesetzten Herstellerwerk oder Lager.
5.2 Geraten wir aus Gründen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, in Lieferverzug, so wird eine Verzugsentschädigung des Bestellers auf maximal 5% des Lieferwertes beschränkt, sofern der Besteller einen höheren Verzugsschaden nicht nachweisen kann.
5.3 Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte.
5.4 Die Haftungsbegrenzung gem. Abs. 2 und 3 gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenen Verzugs geltend machen kann, dass ein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
5.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus.
5.6 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich der etwaigen Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
§ 6 Gefahrenübergang
6.1 Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller. Der Gefahrenübergang beginnt mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder Spediteur, spätestens mit Verlassen der jeweiligen Auslieferungsstelle. Teilen wir dem Auftraggeber die Abhol- bzw. Versandbereitschaft schriftlich mit, ist die Lieferfrist erfüllt.
§ 7 Mängelgewährleistung
7.1 Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten setzt daher voraus, dass der Besteller innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Ware etwaige Mängeleinwendungen schriftlich angezeigt hat.
7.2 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Lieferung der Waren. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 479 Absatz 1 BGB und § 634a Absatz 1 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
7.3 Gebrauchte Waren sind von jeglichen Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.
7.4 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alles zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Der Besteller ist daher verpflichtet, uns bei Vorliegen von Mängeln eine angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung zu setzen.
7.5 Sind wir zur Mängelbeseitigung / Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung / Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
7.6 Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Liefergegenstand ungeeignet oder unsachgemäß gelagert, montiert oder ein-gesetzt wurde, insbesondere bei Verstoß gegen die Montage-, Betriebs- bzw. Schmieranweisung der jeweiligen Hersteller, bei Korrosion oder innerer Verschmutzung, oder wenn der Auftraggeber oder Dritte an dem Liefergegenstand technische Änderungen, Eingriffe oder Reparaturen ohne unsere schriftliche Einwilligung vorgenommen hat. Ferner bestehen keine Mängelansprüche bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder nur unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Für Teile, die einer natürlichen Abnutzung unterliegen, können Gewährleistungsansprüche nicht geltend gemacht werden.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, uns Gelegenheit zur Überprüfung der beanstandeten Ware im Inland zu geben.
7.8 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte.
§ 8 Eigentumsvorbehaltsicherung
8.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Bestellers, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen.
8.2 Bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Liefervertrag stehen die bestellten und gelieferten Waren unter verlängertem Eigentumsvorbehalt. Bei Verkauf oder anderweitigem Untergang der Kaufsache gehen die Ansprüche des Bestellers auf die Gegenleistung und bei Verarbeitung der Sache das Eigentumsrecht an der neuen Sache auf uns über. Bei Weiterverarbeitung wird uns die neue, durch die Verarbeitung entstandene, Sache im Wege des antizipierten Besitzkonstituts übereignet. Für den Fall der Veräußerung werden die daraus resultierenden Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist, in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich ges. Mehrwertsteuer) im Voraus an uns abgetreten (Sicherungsabtretung). Die Abtretung wird mit Übereignung/Untergang wirksam.
8.3 Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
8.4 Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
8.5 Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Zur Einziehung seiner abgetretenen Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die abgetretene Forderung selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seiner Zahlungsverpflichtung aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderliche Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8.6 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlagen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 9 Schlußbestimmungen
9.1 Für die Geschäftsbeziehung zwischen uns und unseren Kunden gelten ausschließlich die Bedingungen dieser Vereinbarung. Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollte eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine dem ursprünglichen Inhalt möglichst nahekommende gesetzliche Bestimmung.
9.2 Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Langen (Hessen) vereinbart.
Stand: 01. Oktober 2013